Satzung

Satzung des Sportvereins „ TuS Hasede von 1928 e.V.“ Satzung 2025

 

SATZUNG des TuS Hasede von 1928 e.V.

 

 Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Dokument verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich, sofern nicht anders kenntlich gemacht, auf alle Geschlechter.

 

 

  • 1 Name, Sitz, Grundsätzliches

 

  1. Der Verein führt den Namen „TuS Hasede von 1928“ e.V. .
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 1191 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hasede.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein bietet keinen Raum für extremistische Ideologien weder im politischen noch religiösen Bereich und wendet sich gegen jegliche Form der Diskriminierung.
  6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach § 52 Absatz 2 Nr. 21 der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  3. die Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;
  4. die Anschaffung, Anmietung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten, Fahrzeugen, Sportanlagen und Räumen;
  5. die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern;
  6. die Durchführung von sportlichen Aktivitäten zur Werbung und Bindung von Mitgliedern;
  7. die Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen.
  8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  11. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen

 

 

  • 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen.
  2. Mit seinen jeweiligen Abteilungen kann der Verein Mitglied in den Sportfachverbänden werden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
  3. Ebenso kann er Mitglied in anderen Organisationen oder Netzwerken werden, sofern es dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins dient.

 

 

  • 4 Rechtsgrundlage

 

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung und beschlossene Ordnungen, sowie durch die Satzungen und Ordnungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins und der Organisationen nach §3, insbesondere deren Sportart sie betreiben, anzuerkennen und zu befolgen.
  3. Für Streitigkeiten, die mit dem Verbandssportbetrieb in Zusammenhang stehen, ist für die Mitglieder der ordentliche Rechtsweg insoweit ausgeschlossen, als dass zuerst die Wege der Sportgerichtsbarkeit zu nutzen sind.

 

 

  • 5 Gliederung des Vereins

 

  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten eigene Abteilungen eingerichtet werden. Diese Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Gründung und Schließung von Abteilungen
  2. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
  3. Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung im Verein und den Verein ggf. im jeweiligen Sportfachverband.
  4. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

 

 

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft wird mittels Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet.

 

 

  • 7 Ehrenmitglieder

 

  1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

  • 8 Beiträge

 

  1. Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Aufnahmeantrag veröffentlicht. Umlagen sind auf das Dreifache des Jahresbeitrages pro Kalenderjahr begrenzt.
  2. Abteilungs- oder Gruppenbeiträge werden in Absprache mit den Verantwortlichen der Abteilungen und Gruppen vom Vorstand beschlossen und über den Aufnahmeantrag veröffentlicht.
  3. Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und auf der Homepage veröffentlicht.
  4. Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand.
  5. Berechtigte Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst eine Mahnung, die eine Frist von einem Monat nach Zugang setzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat.
  6. Dem Mahnverfahren geht eine Zahlungserinnerung mit einer Frist von vier Wochen voraus.
  7. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
  8. In begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss zu fassen und im Protokoll der Sitzung festzuhalten.

 

 

  • 9 Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr berechtigt;
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  3. an allen sportlichen und nichtsportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht;
  4. das Sportangebot in allen Abteilungen aktiv wahrzunehmen;

 

 

  • 10 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzung des Vereins, die Satzungen und Ordnungen der in §3 genannten Organisationen, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen;
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  3. die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln;
  4. bei Beendigung der Mitgliedschaft die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben;
  5. alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen;
  6. bei Streitigkeiten, die mit dem Verbandssportbetrieb in Zusammenhang stehen, zuerst die Wege der Sportgerichtsbarkeit zu nutzen. Erst danach kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden;
  7. sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Vereinsarbeit zu beteiligen.

 

  • 11 Beenden der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. mit dem Tod,
  3. durch freiwilligen Austritt,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftlichen Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum
  6. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden
  7. bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen Vereinsinteressen,
  8. bei Nichtzahlung von Beiträgen und Entgelten trotz Mahnung,
  9. bei wiederholter oder nachhaltiger Störung des Vereinslebens,
  10. bei wiederholtem oder groben unsportlichen Verhaltens oder
  11. bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten.
  12. Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  13. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die nächste Mitgliederversammlung des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  14. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
  15. Vom Verein ausgegebene Ausweise/Schlüssel sind unaufgefordert zurückzugeben. Ansonsten kann die betreffende Person für daraus resultierende Kosten haftbar gemacht werden.

 

 

  • 12 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

 

 

 

  • 13 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie entscheidet in den Vereinsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung geregelt sind oder dem Vorstand überwiesen wurden.
  2. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahre hat eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
  3. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, regelmäßig im 1. Halbjahr statt.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen und muss dieses tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
  5. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage „www.tushasede.de“ unter Bekanntgabe der unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen.
  6. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
  8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:
  9. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands;
  10. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  12. die Festsetzung der Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
  13. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
  14. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr und
  15. die Beschlussfassung über Satzung, Vereinsfusion oder Auflösung
  16. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  17. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  18. Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  19. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von wenigstens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  20. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  21. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen. Auf Antrag, der von einem Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zu befürworten ist, ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.
  22. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt. Es ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  23. Der Vorstand kann Gäste und Medienvertreter zur Mitgliederversammlung einladen.

 

 

  • 14 geschäftsführender Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
  2. dem 1. Vorsitzenden,
  3. dem 2. Vorsitzenden,
  4. dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden,
  5. dem Kassenwart,
  6. dem stellvertretenden Kassenwart,
  7. dem Schriftführer,
  8. dem stellvertretenden Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, wobei darunter mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende ist.

 

 

  • 15 erweiterter Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  2. dem Vorstand gemäß § 16 Ziff. 1,
  3. dem Jugendwart,
  4. dem Pressewart,
  5. dem Mitgliedswart,
  6. den Abteilungsleitern der bestehenden Abteilungen.
  7. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden mit Ausnahme der Abteilungsleiter von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  8. Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt in den jeweils jährlich durchzuführenden Die gewählten Abteilungsleiter werden auf der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  9. Wiederwahl ist in beiden Fällen unbegrenzt möglich.
  10. Der erweiterte Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  11. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung eines seiner Mitglieder, deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  12. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und für besondere Aufgaben Beauftragte berufen.
  13. Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben in eigener Verantwortung ein Team zusammenstellen, welches nicht mehr als drei Personen umfassen sollte.
  14. Ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstandes nach Bedarf ein und leitet sie. Mitglieder des Ehrenrats und andere Experten dürfen in beratender Funktion zu den Sitzungen eingeladen werden.
  15. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von sieben Tagen zustimmen.
  16. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzführenden Vorstand und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben.

 

 

  • 16 Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden, müssen länger als 10 Jahre dem Verein angehören und sollen über 35 Jahre alt
  2. Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehören
  4. die Beratung des Vorstands,
  5. die Ehrung von Mitgliedern,
  6. die Betreuung von Ehrenamtlichen und
  7. die Unterstützung des Vorstands bei repräsentativen Aufgaben.

 

 

  • 17 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

  • 18 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Giesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Im Falle einer Verschmelzung oder einer vereinsrechtlichen Auflösung zwecks Beitritts der Mitglieder und Übergang des Vermögens auf den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Verein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat

 

 

  • 19 Schlussbestimmungen

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
  2. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.02.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist