Satzung

Satzung des Sportvereins „ TuS Hasede von 1928 e.V.“ Download(PDF)

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen „TuS Hasede von 1928“ e.V. .
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 1191 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hasede.
  3. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, des Niedersächsischen Leichtathletikverbandes, sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg (mit Ausnahme von § 9 b ) erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 5 Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen/Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
  2. Jeder Abteilung steht ein Spartenleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammen-hängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung regelt.
  1. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person auf Antrag werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr bezahlt hat.

§ 7 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§8 Beenden der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Quartals; der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrats oder des Vorstandes.
  3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Vom Verein ausgegebene Ausweise/Schlüssel sind unaufgefordert zurückzugeben. Ansonsten kann die betreffende Person für Schließanlagen u. ä. haftbar gemacht werden.

§ 9

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 Nr. 1c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet in den Fällen a) und c) der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen. Im Fall b) genügt ein Vorstandsbeschluss.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. abgeschlossenen Unfallversicherung.

§11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere Verpflichtet:

  1. a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
  2. b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  3. c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge per Dauerauftrag oder im Einzugsverfahren zu entrichten;
  4. d) in allen aus der Mitgliederschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat, bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 12

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die jeweiligen Abteilungs/Spartenversammlungen,
d) die Fachausschüsse (nach Bedarf),
e) der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 13 Einberufung und Vorsitz

  1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
  2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den/die erste oder zweite Vorsitzende/n durch Aushang am schwarzen Brett im Clubhaus Lendertberg 23, Hasede, sowie in der Turnhalle Dechant-Bluel-Straße 37 unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  4. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Fachausschussmitglieder;
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
d) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) Besondere Anträge.

§ 16 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden,
    b) dem/der 2. Vorsitzenden,
    c) dem/der stellvertretendem 2. Vorsitzende/in,
    d) dem/der Kassenwart/in,
    e) dem/der stellvertretendem Kassenwart/in,
    f) dem/der Schriftführer/in,
    g) dem der stellvertretende Schriftführer/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder, wobei darunter mind. der 1. oder 2. Vorsitzende ist.

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem Vorstand gemäß § 16 Ziff. 1,
    b) dem Jugend- und Sportwart,
    c) dem Werbe- und Pressewart,
    d) dem Mitgliedswart,
    e) den Sparten/Abteilungsleitern

    1. Fußball,
    2. Tischtennis,
    3. Folkloretanz,
    4. Leichtathletik,
    5. Turnen.
  1. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden mit Ausnahme der Sparten/Abteilungsleiter von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Sparten/Abteilungsleiter erfolgt in den jeweils jährlich durchzuführenden Sparten/Abteilungsversammlungen. Die gewählten Sparten/Abteilungsleiter werden auf der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Wiederwahl ist in beiden Fällen unbegrenzt möglich.
  1. Die Befugnisse des Vorstandes gem. § 26 BGB beschränken sich auf einzelne Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von jeweils 1.000,00 €. Bei einem Wert von mehr als 1.000,00 € ist die Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich.
  1. Eilentscheidungen können vom geschäftsführenden Vorstand kurzfristig getroffen werden. Die in solchen Fällen gefassten Beschlüsse müssen auf der nächsten Vorstandssitzung vom Gesamtvorstand bestätigt werden.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben einzelner Mitglieder

  1. Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer des Ehrenrates. Er/Sie unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitglieder-versammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
  1. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des/r 1. ggfs. des/r 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er/Sie ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggfs. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
  1. Der/Die Schriftführer/in erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des/r 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er/Sie führt in den Versammlungen die Protokolle, die er/sie zu unterschreiben hat. Er/sie hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.
  1. Der/die Jugend- und Sportwart/in bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er/Sie hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
  1. Der/die Werbe- und Pressewart/in vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
  1. Der/die Mitgliedswart/in führt die Mitgliedslisten und ermittelt besondere Vereinsjubiläen und persönliche Anlässe.

§ 18 Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart nach Bedarf gebildet. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie setzen sich aus jeweils einem Obmann und 2 Warten der betreffenden Sportart zusammen. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 19 der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern, sowie 2 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden, müssen länger als 10 Jahre dem Verein angehören und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben des Ehrenrats

  1. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9 a und § 9 c.
  1. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  1. Er darf folgende Strafen verhängen
    a) Verwarnung;
    b) Verweis;
    c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortigerSuspendierung;
    d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;
    e) Ausschluss vom Verein. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich per Einschreiben mitzuteilen und zu begründen.
  1. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.

§ 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl ist zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem/r 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben. Sie berichten hierüber der Jahreshauptversammlung.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

  1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  1. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett im Clubhaus Lendertberg 23, Hasede, sowie in der Turnhalle Dechant-Bluel-Straße 37, Hasede, dem Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt abweichend hiervon die Regelung in § 13 Nr. 2 dieser Satzung.
  1. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
  1. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 Nr. 3 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
  1. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, beschlossen werden. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 %der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Giesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Hasede, den . .

- 1. Vorsitzende

- 2. Vorsitzender

- Kassenwart

- Schriftführer

Stand 2022